Norm
UrhG §1Rechtssatz
Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht die körperliche Festlegung (das einzelne Werkstück, das Vervielfältigungsstück usw), sondern die dahinterstehende geistige Gestaltung. Je nach Art des Werkes kann die Individualität mehr in der Form oder mehr im Inhalt liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0076293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013