Norm
ABGB §951Rechtssatz
Die Bestimmung des Hofwertes bzw Übernahmspreises ausschließlich durch das Abhandlungsgericht erfolgt nur, wenn ein Erbhof Gegenstand des Abhandlungsverfahrens ist. Falls ein Erbhof bereits unter Lebenden übergeben wurde und daher ein Abhandlungsverfahren überhaupt nicht stattfindet, besteht weder eine Kompetenz noch ein Anlaß für das Abhandlungsgericht, über bestimmte Grundlagen - Erbhofeigenschaft und Hofwert - einer gar nicht vorzunehmenden Erbteilung abzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038001Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00028_7300000_002