RS OGH 1973/2/20 3Ob28/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §951
AnerbenG §11
Krnt EHG §9 Abs2
ZPO §190 B
ZPO §192 B11

Rechtssatz

Die Bestimmung des Hofwertes bzw Übernahmspreises ausschließlich durch das Abhandlungsgericht erfolgt nur, wenn ein Erbhof Gegenstand des Abhandlungsverfahrens ist. Falls ein Erbhof bereits unter Lebenden übergeben wurde und daher ein Abhandlungsverfahren überhaupt nicht stattfindet, besteht weder eine Kompetenz noch ein Anlaß für das Abhandlungsgericht, über bestimmte Grundlagen - Erbhofeigenschaft und Hofwert - einer gar nicht vorzunehmenden Erbteilung abzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 3 Ob 28/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038001

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0030OB00028_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten