Norm
ABGB §901 I4Rechtssatz
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung verlieren Schenkungen, die mit Rücksicht auf die Ehe gemacht wurden, ihre Gültigkeit, wenn die Annahme des dauernden Fortbestandes der Ehe für den Geschenkgeber der ausschlaggebende Beweggrund war und sich in der Folge als auf einem Irrtum beruhend erwies. Von einem Irrtum im Beweggrunde kann nur gesprochen werden, wenn die den Beweggrund bildenden Vorstellungen einen gewissen Grad von Sicherheit erreicht haben. Sieht sich der Geschenkgeber bloß in Erwartungen, Hoffnungen und Vermutungen getäuscht, so liegt kein Irrtum im rechtlichen Sinne vor.
(Reichsgericht vom 04.05.1939, VIII B 15; DREvBl 1939/403)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017750Dokumentnummer
JJR_19730221_OGH0002_0010OB00018_7300000_001