- 7 Ob 26/73
Entscheidungstext OGH 21.02.1973 7 Ob 26/73
- 6 Ob 221/73
Entscheidungstext OGH 29.11.1973 6 Ob 221/73
nur: Obwohl
§ 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373
- 1 Ob 176/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 547/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 547/77
Auch
- 5 Ob 702/81
Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlschuld (T3)
- 6 Ob 607/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 607/82
Auch; nur T1
- 5 Ob 34/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83
Beisatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Partner eines Kaufvertrages über Liegenschaften oder ideelle Anteile an solchen (allenfalls verbunden mit Wohnungseigentum) eine Wahlschuld vereinbaren, soferne nur die zur Wahl stehenden Kaufgegenstände zumindest bestimmbar sind. (T4) Veröff: MietSlg 35129(26)
- 4 Ob 596/87
Auch; Beisatz: Das Kaufobjekt muss aber nach seiner genauen Lage und nach der Form ("Konfiguration") und dem (genauen) Ausmaß eindeutig bestimmbar sein. (T5)
- 10 Ob 1516/96
Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1516/96
Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Liegenschaft hinsichtlich KG, EZ, Eigentümer und Anschrift vollständig und richtig, jedoch bloß bezüglich der (Miteigentums)Anteile der Eigentümerin unvollständig und ungenau bezeichnet, so ist damit dem Erfordernis der Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit des Kaufobjektes ausreichend Genüge getan. (T6)
- 9 Ob 2020/96s
Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
Beisatz: Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht. (T7)
- 1 Ob 196/98z
Auch; nur T1
- 3 Ob 195/07h
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Keine Einigung über Flächenausmaß. (T8)
- 3 Ob 142/13y
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 142/13y
Auch; Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T9)
- 2 Ob 126/13p
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
Auch; nur: Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll. (T10)
Beisatz: Hier: Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis; grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen. (T11)
- 9 Ob 70/17k
Auch; nur T10; Beisatz: Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. (T12)
Beisatz: Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten. (T13)
- 5 Ob 163/18h
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 228/21d
Beisatz: Hier: Mangelnde Bestimmbarkeit des Grundstücksteils anhand des Hinweises auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“. (T14)