RS OGH 1973/2/21 7Ob26/73, 6Ob221/73, 1Ob176/74, 3Ob547/77, 5Ob702/81, 6Ob607/82, 5Ob34/83, 4Ob596/8

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Veröffentlicht am 21.02.1973
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1054

Rechtssatz

Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 7 Ob 26/73
  • 6 Ob 221/73
    Entscheidungstext OGH 29.11.1973 6 Ob 221/73
    nur: Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373
  • 1 Ob 176/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 547/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 547/77
    Auch
  • 5 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlschuld (T3)
  • 6 Ob 607/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 607/82
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 34/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83
    Beisatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Partner eines Kaufvertrages über Liegenschaften oder ideelle Anteile an solchen (allenfalls verbunden mit Wohnungseigentum) eine Wahlschuld vereinbaren, soferne nur die zur Wahl stehenden Kaufgegenstände zumindest bestimmbar sind. (T4) Veröff: MietSlg 35129(26)
  • 4 Ob 596/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 596/87
    Auch; Beisatz: Das Kaufobjekt muss aber nach seiner genauen Lage und nach der Form ("Konfiguration") und dem (genauen) Ausmaß eindeutig bestimmbar sein. (T5)
  • 10 Ob 1516/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1516/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Liegenschaft hinsichtlich KG, EZ, Eigentümer und Anschrift vollständig und richtig, jedoch bloß bezüglich der (Miteigentums)Anteile der Eigentümerin unvollständig und ungenau bezeichnet, so ist damit dem Erfordernis der Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit des Kaufobjektes ausreichend Genüge getan. (T6)
  • 9 Ob 2020/96s
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
    Beisatz: Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht. (T7)
  • 1 Ob 196/98z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 196/98z
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 195/07h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 195/07h
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Keine Einigung über Flächenausmaß. (T8)
  • 3 Ob 142/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 142/13y
    Auch; Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T9)
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    Auch; nur: Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll. (T10)
    Beisatz: Hier: Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis; grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen. (T11)
  • 9 Ob 70/17k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 70/17k
    Auch; nur T10; Beisatz: Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. (T12)
    Beisatz: Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten. (T13)
  • 5 Ob 163/18h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 163/18h
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 228/21d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 228/21d
    Beisatz: Hier: Mangelnde Bestimmbarkeit des Grundstücksteils anhand des Hinweises auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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