RS OGH 1973/2/21 5Ob18/73

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Veröffentlicht am 21.02.1973
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Norm

ABGB §365 A
EisbEG §4

Rechtssatz

Im Rahmen der dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührenden Schadloshaltung sind nicht jene Nachteile zu vergüten, die aus dem bloßen Näherrücken der Straße resultieren, wenn diese auch den Anlaß für die Enteignung abgegeben haben mag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 5 Ob 18/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0010814

Dokumentnummer

JJR_19730221_OGH0002_0050OB00018_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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