RS OGH 1973/2/22 2Ob14/73, 6Ob692/79, 1Ob624/82, 7Ob757/82, 8Ob66/84, 8Ob15/09b

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Veröffentlicht am 22.02.1973
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Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Voraussetzung der Haftung nach § 1319 ABGB ist, daß die Ereignung, also der Einsturz des Werkes oder die Ablösung von Teilen desselben, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist. Dieser Beweis obliegt dem Geschädigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030089

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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