Norm
ZPO §234Rechtssatz
Durch die Veräußerung nach Eintritt der Streitanhängigkeit hat der Veräußerer zwar seine Sachlegitimation (die Rechtsbefugnis) verloren, das Prozeßführungsrecht (die Prozeßlegitimation) aber behalten, und er kann infolgedessen im eigenen Namen als Partei über das ihm nunmehr fremde Privatrecht, mithin ohne Sachlegitimation, weiterprozessieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039323Dokumentnummer
JJR_19730228_OGH0002_0050OB00032_7300000_001