Norm
ZPO §482 B1Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat sich, auch wenn es das erstgerichtliche Beweisverfahren ergänzt, auf die Aufnahme der bereits in erster Instanz oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 482 Abs 2 ZPO - im Berufungsverfahren beantragten Beweise zu beschränken. Die von Amts wegen erfolgte Einvernahme eines Zeugen durch das Berufungsgericht verstößt daher gegen eine Verfahrensvorschrift. Eine dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensverletzung bildet aber nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn diese geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Fasching IV, 206, 305). Wurde aber - so wie hier - durch die Verfahrensverletzung nur eine erschöpfendere Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bewirkt, so liegt der vorgenannte Revisionsgrund nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042006Dokumentnummer
JJR_19730228_OGH0002_0070OB00031_7300000_001