RS OGH 1973/2/28 5Ob34/73, 3Ob84/76, 3Ob108/86 (3Ob109/86), 2Ob58/91 (2Ob59/91), 3Ob54/17p

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Veröffentlicht am 28.02.1973
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Norm

ABGB §613
EO §87

Rechtssatz

Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde, wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. Nicht jedoch kann es als zulässig erscheinen, daß die Grundlage für eine derartige pfandrechtliche Besicherung erst durch die Geltendmachung einer Forderung allein gegenüber dem Vorerben bewirkt wird, wobei es den Prozeßparteien und ihrem Gutdünken anheimgestellt wäre, zum Schaden des nicht beigezogenen Nacherben ein das Substitutionsgut beeinträchtigendes Pfandrecht zu schaffen. Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1973 5 Ob 34/73
    NZ 1974,56 = SZ 46/28
  • 3 Ob 84/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 84/76
    nur: Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels
    gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die
    Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der
    von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn
    nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werden
    kann. (T1) Beisatz: In der von den Nacherben unwidersprochenen
    Aufnahme der Schuld in das Inventar liegt noch keine Zustimmung der
    Nacherben. (T2) = SZ 49/103
  • 3 Ob 108/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86
    Auch; nur: Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an
    einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur
    Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest
    schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde,
    wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. (T3)
  • 2 Ob 58/91
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 2 Ob 58/91
    Auch
  • 3 Ob 54/17p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 54/17p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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