Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
1.)
Unterbrechungen privater Telefongespräche während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muß der Arbeitnehmer hinnehmen.
2.)
Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung mittels einer Aufschaltanlage herbeigeführt wird.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104262Dokumentnummer
JJR_19730301_AUSL000_005AZR00453_7200000_002