RS OGH 1973/3/5 Bkd53/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1973
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Norm

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Die Auffassung, daß der unmittelbare briefliche Verkehr mit dem Gegner unter Umgehung von dessen Rechtsfreund statthaft ist, wenn der Anwalt in eigener Sache einen Prozeß führt, ist in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend. Es ist in dem durchzuführenden Disziplinarverfahren zu prüfen, ob allenfalls in diesem Falle besondere Gründe bestehen, die den Beschuldigten zur unmittelbaren Kontaktaufnahme berechtigen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 53/72
    Entscheidungstext OGH 05.03.1973 Bkd 53/72
    Veröff: AnwBl 1975,501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056047

Dokumentnummer

JJR_19730305_OGH0002_000BKD00053_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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