Norm
ABGB §163bRechtssatz
Rechtswirksames Anerkenntnis der Vaterschaft (hier § 163 c Abs 1 Z 1 ABGB) bewirkt durch seine Feststellungswirkung ein Prozesshindernis für die sachliche Prüfung einer Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann, welches von Amts wegen wahrgenommen werden und zur Klagszurückweisung führen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011