Norm
ABGB §1045Rechtssatz
Bei einem Doppelkauf kann die Verbindung der beiden Kaufverträge je nach dem Willen der Parteien mehr oder weniger weit gehen. Es kann bloß vereinbart sein, daß die Kaufpreise aufzurechnen sind. Es können aber auch nach der getroffenen Abmachung bei beiden Kaufverträgen so weit voneinander abhängig sein, daß der Weiterbestand des einen die Bedingung für das Aufrechtbleiben des anderen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019871Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00032_7300000_003