RS OGH 1973/3/6 3Ob32/73, 7Ob633/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1973
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Norm

ABGB §1045
ABGB §1053

Rechtssatz

Bei einem Doppelkauf kann die Verbindung der beiden Kaufverträge je nach dem Willen der Parteien mehr oder weniger weit gehen. Es kann bloß vereinbart sein, daß die Kaufpreise aufzurechnen sind. Es können aber auch nach der getroffenen Abmachung bei beiden Kaufverträgen so weit voneinander abhängig sein, daß der Weiterbestand des einen die Bedingung für das Aufrechtbleiben des anderen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 32/73
    Veröff: JBl 1974,574
  • 7 Ob 633/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 633/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019871

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0030OB00032_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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