Norm
ABGB §918 IVb2bbRechtssatz
Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der bedungenen Eigenschaften nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021