Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, sodaß jeder Vertragsteil berechtigt ist, bei Säumigkeit des anderen in der Erfüllung des Vertrages die Leistungen, zu denen er (noch) verpflichtet ist, zurückzubehalten. Es ist hiebei nicht wesentlich, ob der säumige Vertragsteil seine Verpflichtung ganz oder nur teilweise nicht erfüllt (Wahle - Klang 2. Auflage IV/2 78 f, 81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019958Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0040OB00511_7300000_002