Norm
ABGB §19Rechtssatz
Selbsthilfe will einen bestehenden rechtswidrigen Zustand ändern. Der in Selbsthilfe Handelnde handelt auf eigene Gefahr. Wer sich auf Selbsthilfe beruft, den trifft die Beweislast, dass er rechtgemäß handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022