RS OGH 1973/3/6 4Ob306/73, 4Ob2037/96d, 4Ob33/97z, 4Ob39/98h, 4Ob43/18d, 4Ob192/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1973
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des § 2 UWG, weil dieser vom Käuferpublikum regelmäßig als nicht unwesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe und des Erfolges des betreffenden Unternehmens gewertet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 306/73
    Veröff: ÖBl 1973,56
  • 4 Ob 2037/96d
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d
    Vgl auch; Beisatz: Irreführende Angaben über Umfang und Bedeutung eines Unternehmens verstoßen grundsätzlich gegen § 2 UWG. (T1)
  • 4 Ob 33/97z
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 33/97z
    Auch; Beisatz: Dazu gehört alles, was die gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb irgendwie zu fördern vermag, somit alles, was mit dem Geschäft direkt oder indirekt in Beziehung steht. (T2)
  • 4 Ob 39/98h
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 39/98h
    Auch; nur: Angaben über den Umfang der Betriebsstätte gehören zu den Angaben "über geschäftliche Verhältnisse" im Sinne des § 2 UWG. (T3); Beisatz: Bildliche Darstellungen sind dann zur Irreführung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen zuwider eine in Wahrheit nicht vorhandene Ausdehnung und Beschaffenheit von Geschäfts- oder Betriebsräumlichkeiten vortäuschen. (T4)
  • 4 Ob 43/18d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 43/18d
    Auch
  • 4 Ob 192/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 192/17i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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