Norm
EO §65 DRechtssatz
Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebensowenig zusammengerechnet werden wie Ansprüche eines einzelnen Gläubigers, wenn dessen Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018