RS OGH 1973/3/6 3Ob30/73, 3Ob108/78, 3Ob2026/96d, 3Ob184/01g, 3Ob99/02h, 3Ob90/02k, 3Ob28/04w, 3Ob31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1973
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Norm

EO §65 D
EO §239
JN §55
ZPO §528 F1

Rechtssatz

Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebensowenig zusammengerechnet werden wie Ansprüche eines einzelnen Gläubigers, wenn dessen Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 30/73
    Veröff: SZ 46/29
  • 3 Ob 108/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 108/78
  • 3 Ob 2026/96d
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2026/96d
  • 3 Ob 184/01g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 184/01g
    nur: Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. (T1)
  • 3 Ob 99/02h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 99/02h
    Vgl; Beisatz: Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im Verteilungsverfahren ist der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist somit die in Beschwerde gezogene Zuweisung maßgeblich. (T2)
  • 3 Ob 90/02k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 90/02k
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 28/04w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 28/04w
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im Verteilungsverfahren ist der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. (T3)
  • 3 Ob 318/05v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 318/05v
    nur T1
  • 3 Ob 278/07i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
    Beisatz: Hier: Forderungen aus fünf (verschiedenen) Exekutionstiteln bzw gesonderten Klageanmerkungen gemäß § 27 WEG. (T4)
  • 8 Ob 86/18g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 86/18g
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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