Norm
StVO §20 IA2Rechtssatz
Wer auf einer verhältnismäßig schmalen Straßenstrecke mit nicht sehr günstigen Sichtverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von einhundert bis einhundertzehn km/h fährt, hat dabei auch die dieser Geschwindigkeit angepaßte erhöhte Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft anzuwenden, um allfälligen Hindernissen, mit denen immer gerechnet werden muß, rechtzeitig begegnen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074629Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0080OB00040_7300000_001