Norm
ABGB §163cRechtssatz
Die nach §§ 163 c und 163 d ABGB rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft durch Anerkenntnis verhindert die sachliche Erledigung einer auf § 163 ABGB (aF) gestützten Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann; sie stellt ein Prozeßhindernis im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO dar, das zur Klagszurückweisung führt. Die früher (zur rechtlichen Bedeutung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) abweichende Rechtsprechung ist durch das UeKindG überholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048616Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00036_7300000_002