Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Auch wenn es sich bei der Leistung, mit welcher ein Vertragsteil säumig ist, nur um eine Nebenleistung handelt, ist das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes im Sinne des § 1052 ABGB noch nicht ausgeschlossen (Hier Kostentragung bei Kaufvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010