Norm
GOG §89Rechtssatz
Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein zur Post gegebenes Schriftstück tatsächlich den datumsmäßigen Postaufgabevermerk erhält, beginnt der Postenlauf. Sache des Aufgebers ist es, sich vom rechtzeitigen Beginn des Postenlaufes zu überzeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059659Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009