Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Wenn man mit Ehrenzweig (I/1, 281), Gschnitzer (Schuldrecht, Besonderer Teil 167) und SZ 7/190 die Auffassung vertritt, der mittelbare Stellvertreter, so insbesondere der Kommissionär, müsse berechtigt sein, den Ersatz des aus einer Schuldverletzung dem Vertretenen erwachsenen Schadens zu begehren, erfordert dies die Einschränkung, daß der mittelbare Stellvertreter nur auf Leistung an den Dritten, seinen Geschäftsherrn, klagen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019545Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0010OB00030_7300000_002