Norm
FinStrG §29Rechtssatz
Aus der (vorsätzlichen) nachträglichen Nichtstellung einer zunächst unter bloß im Sinne des § 36 Abs 1 FinStrG fahrlässiger (oder überhaupt unverschuldeter) Verletzung der Stellungspflicht eingeführten eingangsabgabenpflichtigen Ware im späteren Zeitpunkt, zu welchem dem Inhaber deren Belastung mit (von ihm irrtümlich) nicht entrichteten Eingangsabgaben und damit die seinerzeitige Mißachtung der Verbindlichkeit zur Stellung bekannt wird, ist ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 35 Abs 1 lit a FinStrG nicht ableitbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083856Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0130OS00113_7200000_001