Norm
AUVB 1965 Art2 Z1Rechtssatz
Der Leistungsfreiheit in Anspruch nehmende Versicherer hat nach § 181 Abs 1 VersVG zu beweisen, dass der vom Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Gesetzesbestimmung enthält aber nachgiebiges Recht. Nach den von den Versicherungsgesellschaften erlassenen Versicherungsbedingungen bildet das Erleiden eines unfreiwilligen Unfalles in der Regel eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch (VersR 1969,609 f). Es trifft daher den Versicherungsnehmer beziehungsweise den nach dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigten die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Art 2 Z 1 AUVB 1965. An den vom Kläger zu erbringenden Beweis der Unfreiwilligkeit des Unfalles sind keine hohen Anforderungen zu stellen (mit zahlreichen Literaturhinweisen und Judikaturhinweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080927Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021