Norm
ZPO §146 IRechtssatz
Nur Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler im Parteienbereich können Gegenstand von Rechtsmitteln, worunter nur Berufung, Revision und Rekurs verstanden werden, sein. Der den Parteien für Mängel, die ausschließlich im Parteienbereich liegen, zur Verfügung stehende Rechtsbehelf ist der der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017