Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Eine sogenannte mittelbare (indirekte, stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll; Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruches geltend machen. Ein Bevollmächtigungsvertrag kommt nicht zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013