RS OGH 1973/3/7 7Ob39/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1973
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Norm

VersVG §39
V des BMF über die Festsetzung eines Tarifes für die Kfz-Haftpflichtversicherung 1971 §3 Abs2

Rechtssatz

Die sich aus § 3 Abs 2 dieser Verordnung ergebende Prämienaufzahlung für bereits bestehende Versicherungsverträge ist als Folgeprämie im Sinne des § 39 VersVG zu beurteilen. Behauptet der Versicherer seine Leistungsfreiheit, weil er diese Prämienaufzahlung nach § 39 VersVG ordnungsgemäß eingemahnt habe und der Versicherungsfall vor Bezahlung dieses eingemahnten Rückstandes eingetreten sei, muß geprüft werden, ob diese Behauptung zutrifft. Daß im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles bereits eine weitere, jedoch nicht eingemahnte Folgeprämie fällig war, ist ohne jede Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 39/73
    Veröff: VersR 1973,977 = ZVR 1974/109 S 175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080647

Dokumentnummer

JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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