Norm
VersVG §39Rechtssatz
Die sich aus § 3 Abs 2 dieser Verordnung ergebende Prämienaufzahlung für bereits bestehende Versicherungsverträge ist als Folgeprämie im Sinne des § 39 VersVG zu beurteilen. Behauptet der Versicherer seine Leistungsfreiheit, weil er diese Prämienaufzahlung nach § 39 VersVG ordnungsgemäß eingemahnt habe und der Versicherungsfall vor Bezahlung dieses eingemahnten Rückstandes eingetreten sei, muß geprüft werden, ob diese Behauptung zutrifft. Daß im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles bereits eine weitere, jedoch nicht eingemahnte Folgeprämie fällig war, ist ohne jede Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080647Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_002