RS OGH 1973/3/7 1Ob30/73, 2Ob553/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1973
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1017
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1327a
HGB §383

Rechtssatz

Eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß Ansprüche aus Verträgen nur die Vertragspartner, Schadenersatzansprüche aber, sieht man von den Fällen des § 1327 ABGB ab, nur von dem dem Schädiger unmittelbar gegenüberstehenden Beschädigten gestellt werden können, kann höchstens dann gerechtfertigt werden, wenn die strenge Wahrung des Grundsatzes zu völlig unbefriedigenden Ergebnissen führen müßte. Dem mittelbaren Stellvertreter könnte also die Geltendmachung des seinem Geschäftsherrn entstandenen Schadens dem Vertragspartner des Stellvertreters gegenüber höchstens dann gestattet werden, wenn dem Geschäftsherrn kein selbständiger Schadenersatzanspruch zusteht, also nur dann, wenn der Schadenersatzanspruch sich allein aus einem Vertragsbruch und nicht schon unmittelbar aus den §§ 1295 ff ABGB ableiten läßt. Eine Verdoppelung des Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 30/73
    Veröff: EvBl 1973/173 S 391 = JBl 1973,418 = SZ 46/31
  • 2 Ob 553/78
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 553/78
    nur: Eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß Ansprüche aus Verträgen nur die Vertragspartner, Schadenersatzansprüche aber, sieht man von den Fällen des § 1327 ABGB ab, nur von dem dem Schädiger unmittelbar gegenüberstehenden Beschädigten gestellt werden können, kann höchstens dann gerechtfertigt werden, wenn die strenge Wahrung des Grundsatzes zu völlig unbefriedigenden Ergebnissen führen müßte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019531

Dokumentnummer

JJR_19730307_OGH0002_0010OB00030_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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