Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß Ansprüche aus Verträgen nur die Vertragspartner, Schadenersatzansprüche aber, sieht man von den Fällen des § 1327 ABGB ab, nur von dem dem Schädiger unmittelbar gegenüberstehenden Beschädigten gestellt werden können, kann höchstens dann gerechtfertigt werden, wenn die strenge Wahrung des Grundsatzes zu völlig unbefriedigenden Ergebnissen führen müßte. Dem mittelbaren Stellvertreter könnte also die Geltendmachung des seinem Geschäftsherrn entstandenen Schadens dem Vertragspartner des Stellvertreters gegenüber höchstens dann gestattet werden, wenn dem Geschäftsherrn kein selbständiger Schadenersatzanspruch zusteht, also nur dann, wenn der Schadenersatzanspruch sich allein aus einem Vertragsbruch und nicht schon unmittelbar aus den §§ 1295 ff ABGB ableiten läßt. Eine Verdoppelung des Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019531Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0010OB00030_7300000_001