Norm
VersVG §101Rechtssatz
§ 101 VersVG bietet nach seinem eigenen und nach dem Inhalt der mit ihm zusammenhängenden Vorschriften dieses Gesetzes keinen Anhaltspunkt dafür, daß er nicht nur auf den Schutz des Hypothekargläubigers abgestellt ist. Da § 101 VersVG somit nur den Schutz der Interessen des Hypothekargläubigers, nicht der des Versicherungsnehmers (Versicherten) bezweckt, kann der Versicherungsnehmer selbst aus der Unterlassung der Verständigung des Hypothekargläubigers mangels des Rechtswidrigkeitszusammenhanges keine Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080979Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0070OB00033_7300000_001