Norm
StPO §285d Abs1 Z1Rechtssatz
§ 293 Abs 2 StPO normiert eine Bindewirkung hinsichtlich einer vom OGH in einer bestimmten Sache ausgesprochenen Rechtsansicht nur für das zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung berufene Gericht erster Instanz; in Ansehung des OGH selbst schließt die in den Vorschriften der §§ 293 Abs 4 und 285 d Abs 1 Z 1 (zweiter Alternativfall) StPO getroffene Regelung von vornherein eine wiederholte sachliche Befassung - auch von einem anderen als dem ursprünglichen Rechtsmittelwerber - mit der betreffenden Rechtsfrage und deren allenfalls mehrfach unterschiedliche Beantwortung in derselben Sache aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100212Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0130OS00007_7300000_001