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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §273 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K Ges.m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 27. Oktober 1997, Zl. A 8 R - K 320/1996 - 2, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Widmungsänderung für ein näher bezeichnetes Grundstück in der Landeshauptstadt Graz erteilt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei nicht unterkellerten, eingeschoßigen Lagerhallen für eine Gesamtfläche von 2.677,97 m2 auf diesem Grundstück erteilt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juli 1993 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates Graz vom 12. November 1992 betreffend Einstellung vorgenommener Bauarbeiten zur Errichtung zweier nicht unterkellerter, eingeschoßigen Lagerhallen und Beseitigung der bereits errichteten Bauten auf dem genannten Grundstück nicht stattgegeben.
Mit Bescheid vom 5. März 1996 wurde der K. GmbH NFG KG unter Spruchpunkt I die plan- und beschreibungsmäßige Errichtung zweier Lagerhallen auf dem gegenständlichen Grundstück nachträglich bewilligt und unter Spruchpunkt II unter Zugrundelegung einer Geschoßfläche von 2.380,83 m2 ein Aufschließungsbeitrag gemäß § 6a Stmk Bauordnung 1968 von S 238.083,-- vorgeschrieben. Gegen Spruchpunkt II erhob die K. GmbH NFG KG mit Schreiben vom 9. April 1996 Berufung.
Mit Schreiben vom 10. April 1996 erhob auch die beschwerdeführende GmbH gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides "Berufung" und führte dazu aus, dass sich dieser an ihre Tochtergesellschaft, die K. GmbH, richtete. Von dieser habe sie von dem bekämpften Bescheid Kenntnis erlangt. Der Bescheid müsste sich richtigerweise an die Beschwerdeführerin richten, welche sich "daher bereits jetzt erlaube - zur Wahrung allfälliger Fristen - Stellung zu nehmen": Mit Bescheid vom 25. Jänner 1989 sei ihr die Baubewilligung zur Errichtung zweier nicht unterkellerter eingeschoßiger Lagerhallen erteilt worden. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sei § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Stmk BauO 1968) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 130/1974 anzuwenden gewesen. Nach dieser Bestimmung hätte die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages für ein im Bauland gelegenes Grundstück anlässlich der erstmaligen Erteilung einer Baubewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden müssen. Eine Vorschreibung durch die Baubehörde sei jedoch bis dato nicht erfolgt; daher sei das Recht zur Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach der Stmk. LAO verjährt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 5. März 1996 sei dem Bauänderungsansuchen der Beschwerdeführerin vom 3. November 1992 entsprochen worden. Gemäß § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG 1995) seien "die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen". Gemäß § 6a Stmk BauO 1968 idF LGBl. Nr. 42/1991 sei im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen lediglich ein Ergänzungsbeitrag, entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche, vorzuschreiben. Diese Bestimmung sei im Beschwerdefall anzuwenden. Ein Ergänzungsbeitrag sei jedoch im Beschwerdefall nicht vorzuschreiben, da sich die Geschoßfläche vermindert habe und das Vorschreibungsrecht von Aufschließungsbeiträgen verjährt sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, Spruchpunkt II des Bescheides vom 5. März 1996
1.) hinsichtlich des Adressaten richtig zu stellen und 2.) diesen ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid vom 15. April 1996 "berichtigte" der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Bescheid vom 5. März 1996 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin an Stelle der K. GmbH NFG KG trete. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. April 1996 zugestellt.
Nach Erlassung einer abweislichen Berufungsvorentscheidung durch den Stadtsenat begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Berufung an die belangte Behörde.
Diese wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin bereits aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung vom 25. Jänner 1989 ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben werden hätte können. Eine solche Vorschreibung sei allerdings nicht erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei für die Errichtung eines Gebäudes auf derselben Liegenschaft, hinsichtlich der ihr bereits mit Bescheid vom 25. Jänner 1989 eine Baubewilligung erteilt worden sei, eine neuerliche Baubewilligung erteilt worden. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Bauänderung am 3. November 1992 eingebracht habe, sei gemäß der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 § 6a Stmk BauO 1968 idF LGBl. Nr. 43/1992 anzuwenden gewesen. Mit Erteilung der Baubewilligung vom 5. März 1996 sei neuerlich ein Abgabentatbestand verwirklicht worden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1997, G 1268/95, Slg. Nr. 14.779, sei die Auffassung vertretbar, dass unter Um- und Zubauten im Sinne des § 6a Abs. 2 zweiter Satz Stmk BauO 1968 idF LGBl. Nr. 14/1989 auch Um- und Zubauten zu verstehen seien, für die die Baubewilligung schon vor dem Inkrafttreten der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988 erteilt worden sei. Im Beschwerdefall sei jedoch anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 25. Jänner 1989 kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden und könne daher auf Grund der Baubewilligung vom 5. März 1996 kein Ergänzungsbeitrag, sondern lediglich ein erstmaliger Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit durch unrichtige Anwendung des § 6a Stmk BauO 1968 geltend gemacht wird. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen dahingehend, dass ein Aufschließungsbeitrag nach § 6a Stmk BauO 1968 wegen Verjährung nicht mehr vorzuschreiben gewesen und ein Ergänzungsbeitrag nicht in Betracht gekommen sei, weil die Geschoßfläche nicht erweitert, sondern reduziert worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 6a Stmk BauO 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130, lautete auszugsweise:
"(1) Für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke hat die Gemeinde aus Anlaß der erstmaligen Widmungsbewilligung, soweit nicht eine Verpflichtung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht, einen Aufschließungsbeitrag für Fahrbahnherstellung, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu erheben. Der Aufschließungsbeitrag ist gleichzeitig mit der Erteilung Widmungsbewilligung vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag wird zu einem Drittel mit Rechtskraft des Widmungsbescheides, zu einem Drittel einen Monat nach Fertigstellung der Aufschließung fällig. Ist die Aufschließung zum Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung fertiggestellt, wird der Aufschließungsbeitrag zur Gänze mit Rechtskraft des Widmungsbescheides fällig.
(2) Für die im Bauland gelegenen Grundstücke, für die eine Widmungsbewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliegt, ist der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Baubewilligung vorzuschreiben. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt Abs. 1 sinngemäß. Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Grundstück nur einmal vorgeschrieben werden.
(3) ..."
1.2. Dieselbe Gesetzesstelle in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, lautete:
"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschossfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen.
(3) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der ermittelten Geschossfläche. Bei der Ermittlung der Geschossfläche ist die verbaute Fläche heranzuziehen. Dabei wird das Erdgeschoss zur Gänze, die übrigen Geschosse sowie der Keller und bewohnbare Dachgeschosse zur Hälfte berechnet. Für Nebengebäude (Garagen, Ställe, Scheunen und dergleichen) ist ebenfalls nur die Hälfte der Geschossfläche heranzuziehen.
(4) Die Höhe des Einheitssatzes je Quadratmeter hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und der laufenden Kostenentwicklung anzupassen. Dieser Festsetzung sind die Kosten einer regelprofilmäßigen Straßenaufschließung des Baulandes mit einer mittelschwer befestigten, dauernd staubfreien und maximal 6 m breiten Fahrbahn einschließlich der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen zugrundezulegen.
(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen.
(6) Abgabepflichtig ist der Bauwerber, der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung haftet solidarisch. Wird das Grundstück nach der Erteilung der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den anfällig noch offenen Betrag.
(7) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des § 14 Abs. 1 Z 14 sowie Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1985."
Art. II Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 1988 sah vor, dass dieses Gesetz - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten - das war im Hinblick auf die Ausgabe und Versendung des Landesgesetzblattes für die Steiermark am 27. Februar 1989 der 1. März 1989 - in Kraft trat.
1.3. Dem § 6a Abs. 2 Stmk BauO 1968 in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 wurde durch die Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, folgender Satz angefügt:
"Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden."
Gemäß Art. III Abs. 2 leg. cit. trat diese Bestimmung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, sohin mit 29. Juni 1991, in Kraft.
1.4. § 15 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, lautete in der Stammfassung:
"§ 15
Bauabgabe
(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,--/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.
(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:
1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;
2.
Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
3.
Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;
4. Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.
(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
1.
bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
2.
bei Nebengebäuden."
Das Stmk BauG 1995 trat gemäß seinem § 120 mit 1. September 1995 in Kraft. Gemäß §§ 120 und 121 Stmk BauG 1995 trat die Steiermärkische Bauordnung 1968 mit 1. September 1995 außer Kraft. Nach § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, wobei in der Landshauptstadt Graz "über Berufungen in erster Instanz anhängiger Verfahren" die Berufungskommission entscheidet.
Gemäß § 119 Abs. 8 Stmk BauG 1995 sind "bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge" bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.
2. Zunächst ist zur Frage der Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung Folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 203 Abs. 2 Stmk LAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist, ist die meritorische Behandlung der allenfalls vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin unbedenklich. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass erst durch den "Berichtigungsbescheid" erstmals gegen die Beschwerdeführerin ein Abgabenbescheid ergangen wäre, wäre die belangte Behörde gemäß § 203 Abs. 2 Stmk LAO berechtigt gewesen, inhaltlich über die Berufung zu entscheiden, obwohl diesfalls zum Zeitpunkt ihrer Erhebung noch kein Bescheid vorgelegen wäre.
3. Zur Frage der anwendbaren Rechtslage:
Die belangte Behörde ist im Hinblick auf § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 davon ausgegangen, dass für die gegenständliche Abgabenvorschreibung die Stmk BauO 1968 zur Anwendung komme. Dies deshalb, weil das Baubewilligungsverfahren, in dem der Baubewilligungsbescheid erlassen wurde, der die Voraussetzung für die Erfüllung des Abgabentatbestandes bildet, vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes anhängig gewesen sei.
Mit dieser Auffassung übersieht die belangte Behörde, dass sich, abgesehen von der Frage, ob sich § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 überhaupt auf Abgabenverfahren bezieht, aus dieser Regelung nicht ergeben kann, dass auch dann, wenn der Abgabentatbestand erst nach dem Inkrafttreten des Baugesetzes erfüllt wurde (hier: durch die Zustellung der Baubewilligung vom 5. März 1996), die Abgabe noch nach der früheren Rechtslage vorzuschreiben wäre. § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass auch Abgabenverfahren für künftig entstehende Abgabenansprüche nach der alten Rechtslage zu führen wären; von einem "Zu-Ende-Führen" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann im Hinblick darauf, dass die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens nicht auch gleichbedeutend ist mit der Einleitung des Abgabenverfahrens, keine Rede sein. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch kein Abgabenverfahren anhängig war, bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz der sog. Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften. Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Zusammenhang keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung getroffen.
Maßgeblich für die Abgabenvorschreibung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Abgabentatbestand erfüllt ist; das war nach dem hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 92/17/0001, zu § 6a Stmk BauO 1968 der Zeitpunkt der Zustellung der Baubewilligung vom 5. März 1996 (auch nach § 15 Stmk BauG 1995, der die Abgabenvorschreibung "aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung" vorsieht, ist davon auszugehen, dass der Abgabentatbestand mit der Zustellung der Baubewilligung erfüllt ist). Der Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbestandes ergibt sich aus § 6a Abs. 1 Stmk BauO 1968 idF LGBl. Nr. 14/1989 ("gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung") bzw. § 15 Stmk BauG 1995 ("anlässlich der Erteilung der Baubewilligung"), und zwar, wie gesagt, als jener der Erteilung der Baubewilligung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abgabentatbestand erst bei Verwirklichung der Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen, verwirklicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0241). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk BauG 1995 am 1. September 1995 war der Abgabentatbestand, auf welchen sich die gegenständliche Abgabenvorschreibung stützt, somit noch nicht verwirklicht. Es ist daher ausgeschlossen, die Anordnung des § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 auf diesen Tatbestand zu beziehen.
Im Beschwerdefall war daher die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach den Vorschriften der Stmk BauO 1968 nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hat daher die Abgabenvorschreibung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt.
4. Im Hinblick darauf, dass auch nach dem Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59, die Vorschreibung einer Bauabgabe möglich ist (§ 15 leg. cit.), ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Zitierung der unzutreffenden Rechtslage in ihren Rechten verletzt ist.
Die Bauabgabe ist gemäß § 15 Abs. 6 Stmk BauG 1995 für verschiedene Maßnahmen zweckgebunden. Unter diesen Maßnahmen finden sich mit der Herstellung von Verkehrsflächen, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung alle Maßnahmen, für welche auch die Aufschließungsabgabe eingehoben wurde. Gemäß § 15 Abs. 6 Stmk BauG 1955 ist die neue Abgabe auch noch für weitere Maßnahmen zu verwenden. Wie sich auch aus § 119 Abs. 8 Stmk BauG 1995 betreffend die Anrechung früher entrichteter Aufschließungsabgaben ergibt, hat der Landesgesetzgeber die Bauabgabe nach § 15 Stmk BauG 1995 als Nachfolgeregelung nach § 6a Stmk BauO 1968 erlassen.
Da sich hinsichtlich der Berechnung der Abgabe als Produkt aus Einheitssatz und anrechenbarer Geschoßfläche (§ 6a Abs. 3 Stmk BauO 1968 und § 15 Abs. 3 Stmk BauG 1995) nichts geändert hat und auch die anrechenbare Geschoßfläche nach wie vor durch die Summe der Erdgeschoßfläche sowie der Hälfte der übrigen Geschoße bestimmt ist (und dabei weiterhin auch Keller- und Dachgeschoße zu berücksichtigen sind), kann sich ein relevanter Unterschied bei der Berechnung der Höhe der Abgabe nur aus der jeweiligen Höhe des Einheitssatzes ergeben.
Der Abgabenvorschreibung, die durch den angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, lag ein Einheitssatz in der Höhe von S 100,-- zu Grunde. Nach § 15 Abs. 4 Stmk BauG 1995 betrug der im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Einheitssatz demgegenüber S 120,-- . Die Anwendung der neuen Rechtslage hätte daher die Vorschreibung einer höheren Abgabe ermöglicht.
Die neue Rechtslage sieht auch keine Ausnahmen vor, auf die sich die Beschwerdeführerin, hätte sich die Abgabenvorschreibung auf diese Rechtslage gestützt, berufen hätte können. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass nach der alten Rechtslage neben der Aufschließungsabgabe etwa für jene Zwecke, die in § 15 Abs. 3 Z 2 bis 4 Stmk BauG 1995 genannt sind, kumulativ eine andere Abgabe vorgeschrieben hätte werden können und im Beschwerdefall eine derartige Vorschreibung auch erfolgt wäre. Durch die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe in der sich aus der früheren Rechtslage ergebenden Höhe (an Stelle der Vorschreibung einer Bauabgabe nach der im Beschwerdefall anwendbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995) wurde der Beschwerdeführerin daher im Ergebnis keine Abgabe vorgeschrieben, die höher wäre als die nach der zutreffenden Rechtslage vorzuschreibende.
5. Soweit in der Beschwerde eine "Umgehung der Verjährungsvorschriften" durch Anknüpfen an die 1996 erteilte Baubewilligung ungeachtet des Umstandes, dass hinsichtlich des 1989 verwirklichten Abgabentatbestandes Verjährung eingetreten sei, geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Stmk BauG 1995 nicht darauf abstellt, ob es sich um eine erstmalige Bebauung handelt. Der Einwand trifft daher insoweit nicht zu. Der Umstand, dass für ein Grundstück bereits nach früherer Rechtslage auf Grund desselben oder eines ähnlichen Tatbestandes eine Abgabe vorgeschrieben hätte werden können, stellt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sogar dann kein Hindernis für die Vorschreibung der Abgabe (oder einer ähnlichen Abgabe) aus Anlass eines später neuerlich verwirklichten Abgabentatbestandes dar, wenn der Gesetzgeber die Anknüpfung zwischenzeitig geändert hat, sofern sichergestellt ist, dass die Abgabe nur einmal vorgeschrieben wird (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1997, Slg. Nr. 14.779). Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, wurde anlässlich der erwähnten Baubewilligung des Jahres 1989 keine Abgabe nach § 6a Stmk BauO 1968 vorgeschrieben. Mit der nunmehrigen Vorschreibung wurde daher auch nicht gegen § 119 Abs. 8 Stmk BauG 1995, der die Anrechnung einer allenfalls für das Grundstück bereits entrichteten Aufschließungsabgabe vorsieht, verstoßen.
Die Beschwerdeführerin kann sich aber auch nicht auf § 15 Abs. 8 Stmk BauG 1995 berufen, da dieser in verfassungskonformer Interpretation dahingehend zu verstehen ist, dass er nur zum Tragen kommt, wenn für das Gebäude, an dessen Stelle das neue Gebäude wiedererrichtet wurde, bereits eine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0142).
6. Durch die Bestätigung der niedrigeren Abgabenvorschreibung (als sie nach der tatsächlich anzuwendenden Rechtslage möglich gewesen wäre) wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 94/17/0412, betreffend die Anwendung einer unzutreffenden Verordnung eines Gemeinderates).
7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 20. November 2002
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Abgabenrechtliche GrundsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170499.X00Im RIS seit
03.04.2003