Norm
StGB §28 DRechtssatz
Eine einheitliche Tat, dh einheitlich zusammengefaßtes Tun (natürliche Handlungseinheit) liegt vor, wenn der Täter sich an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftliche idente Objekte richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090714Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0130OS00002_7300000_001