RS OGH 1973/3/8 13Os2/73, 13Os93/05h

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Veröffentlicht am 08.03.1973
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Norm

StGB §28 D

Rechtssatz

Eine einheitliche Tat, dh einheitlich zusammengefaßtes Tun (natürliche Handlungseinheit) liegt vor, wenn der Täter sich an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftliche idente Objekte richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090714

Dokumentnummer

JJR_19730308_OGH0002_0130OS00002_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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