Norm
AngG §8Rechtssatz
Der Anspruch eines Arbeiters auf Lohnfortzahlung entfällt nach Treu und Glauben jedenfalls dann, wenn Ursache der Arbeitsunfähigkeit ein Unfall, anläßlich einer besonders risikobehafteten Tätigkeit in seiner eigenen gewinnorientierten und marktorientierten Landwirtschaft (Vollbauernstelle) war.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Landwirt, BauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104499Dokumentnummer
JJR_19730309_AUSL000_005AZR00523_7200000_001