RS OGH 1973/3/9 5AZR523/72

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Veröffentlicht am 09.03.1973
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Norm

AngG §8

Rechtssatz

Der Anspruch eines Arbeiters auf Lohnfortzahlung entfällt nach Treu und Glauben jedenfalls dann, wenn Ursache der Arbeitsunfähigkeit ein Unfall, anläßlich einer besonders risikobehafteten Tätigkeit in seiner eigenen gewinnorientierten und marktorientierten Landwirtschaft (Vollbauernstelle) war.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Landwirt, Bauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104499

Dokumentnummer

JJR_19730309_AUSL000_005AZR00523_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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