Norm
FinStrG §38 litbRechtssatz
Daß die Bande eine straffe Organisation aufweise, daß die einzelnen Mitglieder einander kennen und daß alle Bandenangehörigen als Haupttäter auftreten, ist für die Erfüllung der Bandenqualifikation nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072941Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_004