Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Soweit es darum geht festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist volle Gewissheit nicht zu erwarten, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich, die unter Zugrundelegung des Wissensstandes zur Zeit des Verhandlungsschlusses erster Instanz zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017