Norm
ZPO §368Rechtssatz
Die Überprüfung eines Augenscheinsbeweises - den das Erstgericht nur unzulänglich durchgeführt haben soll - kann nicht durch Zeugeneinvernahme darüber, welche Wahrnehmungen der Zeuge am Augenscheinsgegenstand gemacht habe, erfolgen. Dies wäre ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. In Frage kommt nur die Wiederholung des Augenscheinsbeweises, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, durch das Berufungsgericht selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040569Dokumentnummer
JJR_19730313_OGH0002_0040OB00514_7300000_002