Norm
ABGB §934Rechtssatz
Gleich dem Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages durch das Gericht abzielendes Klagebegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021