Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Wer ein außerhalb der vorgesehenen Pisten gelegenes Gelände benützt, muß in erster Linie selber darauf achten, daß er nicht an ein bei normaler Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbares und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehendes Hindernis gerät.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021