RS OGH 1973/3/13 4Ob514/73, 1Ob636/84, 7Ob710/88 (7Ob711/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1973
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Norm

EheG §49 A1f
EheG §49 A1g

Rechtssatz

Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. Allerdings muß der, der den Verkehr wirklich als ehestörend empfindet, dies eindeutig und zeitgerecht erklären.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 514/73
  • 1 Ob 636/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 636/84
    Auch
  • 7 Ob 710/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 710/88
    Vgl; nur: Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. (T1) Beisatz: Die Eheverfehlung entsteht nicht erst durch das Veto des anderen Ehegatten; Aufforderung zur Einstellung daher nicht nötig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056408

Dokumentnummer

JJR_19730313_OGH0002_0040OB00514_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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