- 8 Ob 43/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 8 Ob 43/73
Veröff: EvBl 1973/198 S 435 = JBl 1973,620 = ZVR 1974/139 S 212
- 5 Ob 560/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 5 Ob 560/78
Auch; Beisatz: Nicht markierter oder gesicherter Übergang von der eigentlichen Piste in einen unmittelbar anschließenden, je abfallenden und von oben nicht einsehbaren Hohlweg. (T1)
- 7 Ob 591/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 591/79
Auch; Beisatz: Absicherung gefährlicher Stellen im Liftbereich und zur Hinhaltung oder Minderung von Unfallschaden erforderliche Überwachung des Liftbetriebes. (T2)
- 4 Ob 593/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 593/79
Beis wie T2; Beisatz: Verpflichtung, Gefahrensquellen für stürzende Schleppliftbenützer, welche sich in unmittelbarer Nähe der Schleppschnur befinden, entsprechend abzusichern (hier: in nur 1,35 Meter Entfernung neben der Schleppschnur eine Schneegrube im Ausmaß von drei Meter Länge, ein Meter Breite und einer Tiefe von zwei Meter). (T3)
Veröff: ZVR 1980/321 S 338
- 7 Ob 574/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 574/80
Auch; Beisatz: Auf dreihundert Meter sichtbares Plastik - Schutznetz genügt, um auf Gefahren, welche aus einem in unmittelbarer Nähe des Pistenrandes vorbeiführenden etwas tiefer gelegene Güterweg drohen, hinzuweisen. (T4)
- 7 Ob 779/81
Veröff: SZ 54/183 = EvBl 1982/59 S 210
- 3 Ob 655/81
Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 655/81
Auch; Beisatz: Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (Wassergraben). (T5)
- 3 Ob 576/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 576/82
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Es ist eine Erfahrungstatsache, dass auch bei klaglosem Funktionieren eines Liftes und einwandfreien Schneeverhältnissen und Spurverhältnissen auf einem Schlepplift bergwärts fahrende Skiläufer immer wieder zum Sturz kommen und dass hievon auch erfahrene Skiläufer nicht ausgenommen sind. (T6)
Veröff: JBl 1983,324
- 7 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 580/83
- 6 Ob 638/87
Auch; Beisatz: Unter Ablehnung von König in ZVR 1986,5 f. (T7)
Veröff: ZVR 1988/158 S 345
- 7 Ob 577/88
Auch; Beisatz: Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern. (T8)
Veröff: ZVR 1989/132 S 224
- 4 Ob 527/89
Auch; Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (Pichler)
- 1 Ob 583/89
- 4 Ob 524/89
Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Verpflichtung des Schiliftunternehmers schließt die in der Sondervorschrift des § 1919a ABGB vorgesehenen Beschränkungen aus. (T9)
- 1 Ob 533/91
Vgl auch; Beis wie T8
- 8 Ob 1685/92
Entscheidungstext OGH 22.12.1992 8 Ob 1685/92
Auch; nur: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schiliftunternehmers. (T10)
Beisatz: Dem Pistenerhalter ist an dem Schiunfall ein Verschulden anzulasten, wenn er ein unmittelbar neben der Piste befindliches Hindernis, nämlich einen lose liegenden Baumstrunk mit Wurzeln, der eine atypische Gefahrenquelle darstellte, nicht entfernt hatte, obwohl dies ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre. (T11)
- 2 Ob 59/00s
Vgl auch; Beisatz: Die behördliche Genehmigung der Herstellung und des technischen Betriebes der Anlage entschuldigt den Eigentümer derselben nicht, wenn ihm aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind. (T12)
- 1 Ob 246/02m
Beisatz: Ein Liftunternehmer haftet als Pistenhalter im Allgemeinen nicht für die Folgen einer Fahrt außerhalb der von ihm markierten Schipiste, es sei denn, die Benützer hätten die Pistenbegrenzung infolge mangelhafter Markierung nicht deutlich wahrnehmen oder eine Markierung trotz gehöriger Aufmerksamkeit missverstehen können. (T13)
- 1 Ob 77/03k
Vgl auch; Beisatz: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. (T14)
- 2 Ob 14/08k
- 10 Ob 17/08k
Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T15)
Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T16)
- 6 Ob 147/08y
Auch; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T17)
- 2 Ob 30/10s
Vgl; Beisatz: Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des
§ 1299 ABGB zu messen. (T18)
- 1 Ob 110/12a
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 110/12a
Beis wie T18
- 6 Ob 30/17f
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 30/17f
Beis wie T18