Norm
StGB §1Rechtssatz
Wird der Angeklagte wegen eines vor Inkrafttreten des StRÄG 1971 begangenen Amtsmißbrauches verurteilt, so darf der Verfall von Geschenken, die vom Täter im Zusammenhang mit dem Amtsmißbrauch angenommen wurden, nicht ausgesprochen werden. Ein solcher Ausspruch wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn nicht feststünde, ob die Tat vor oder nach dem Inkrafttreten des StRÄG erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0089036Dokumentnummer
JJR_19730314_OGH0002_0090OS00002_7300000_001