Norm
BStG §5Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit eines Bürgermeisters, der anläßlich des Umbaues einer Brücke jene Umstände nicht erheben läßt und der Behörde bekannt gibt, die diese zur Erlassung einer Gewichtsbeschränkung veranlassen müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053352Dokumentnummer
JJR_19730314_OGH0002_0020OB00056_7200000_002