Index
E3L E09302000;Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M N in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1999, Zl. 19.120/25-IA9/99, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Angelegenheit bezüglich Agrarmarketingbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Landwirtin.
Mit "Erinnerung" vom 6. Februar 1998 forderte sie der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) auf, die Beitragserklärung zum Agrarmarketingbeitrag für das Jahr 1997 vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt bei der AMA einzubringen und den Beitrag einzuzahlen. Der Beschwerdeführerin wurde zur Nachholung eine Frist bis 14 Tage nach Erhalt des Schreibens gesetzt und eine Zwangsstrafe von S 1.000,-- angedroht.
1.2. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom 30. April 1999 wurde die mit der obgenannten "Erinnerung" angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) festgesetzt und die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, innerhalb von längstens 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides die bisher unterlassene Handlung nachzuholen; für den Fall der Unterlassung wurde ihr eine weitere Zwangsstrafe von S 2.000,-- angedroht.
1.3. In ihrer dagegen erhobenen, am 31. Mai 1999 bei der AMA eingelangten Berufung beantragte die Beschwerdeführerin 1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und 2.) dem Aussetzungsantrag statt zu geben; bezüglich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zwangsstrafe von S 1.000,-- stelle sie den Antrag auf "Aussetzung". Das zugrundeliegende Gesetz sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrig. Sie habe daher beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben; nunmehr sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Mit Abgabe der Erklärung würde sie sich in diesem Verfahren präjudizieren, weshalb sie bisher keine Erklärung abgegeben habe und auch keine abgeben wolle. Weil die Erklärungspflicht nicht zu Recht bestehe, ersuche sie von einer "Erklärungspflicht" und deren Erzwingung mittels Zwangsstrafe solange abzusehen, bis der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe.
1.4. Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA gab mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 1999 der Berufung Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 276 Abs. 1 BAO auf. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung vom 31. Mai 1999 ausgeführt, dass sie die durch die "Einbringung der Beitragserklärung" "unterlassene Handlung" nunmehr nachgeholt habe.
1.5. Die Beschwerdeführerin stellte hierauf am 20. August 1999 den am 23. August 1999 bei der AMA eingelangten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz; der Bescheid der AMA vom 19. Juli 1999 stütze sich auf die aktenwidrige Tatsache, sie, die Beschwerdeführerin, hätte eine Beitragserklärung abgegeben, was "nachweislich nicht der Fall" sei.
1.6. Mit ihrem Bescheid vom 7. September 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der ersten Instanz vom 30. April 1999 gemäß § 289 Abs. 2 iVm den §§ 111 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BAO sowie den §§ 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 373/1992 idF BGBl. Nr. 133/1997 ab (Spruchpunkt 1) und die Berufung gegen die Aufforderung zur Nachholung der unterlassenen Handlung gemäß § 278 iVm § 111 Abs. 4 BAO zurück (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführerin sei bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1996 für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen im Jahr 1995 rechtskräftig ein Agrarmarketingbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben worden, welchem hinsichtlich des Flächenausmaßes die Angaben der Weingartenerhebung 1992 zu Grunde gelegen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin von Weingartenflächen zur Vorlage einer Beitragserklärung verpflichtet sei. Die Bewirtschaftung von Weingartenflächen werde auch in der Berufung nicht bestritten; die Beschwerdeführerin habe vielmehr am 3. März 1999 einen Betrag von S 5.000,-- an die AMA mit dem Vermerk überwiesen, dass es sich diesbezüglich um den Agrarmarketingbeitrag für die Jahre 1997 und 1998 handle.
Zufolge § 21g Abs. 1 iVm § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 sei der Bewirtschafter von Weingartenflächen Beitragsschuldner und als solcher verpflichtet unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, wobei in dieser jeweils der für das Vorjahr zu entrichtende Beitrag selbst zu berechnen sei. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Beitragserklärung folge aber auch aus § 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO, wonach zur Einreichung verpflichtet sei, wer dazu von der Abgabenbehörde aufgefordert werde. Eine derartige Aufforderung sei mit Schreiben vom 6. Februar1999 an die Beschwerdeführerin gerichtet worden. Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen seien nur dann rechtswidrig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Abgabenpflicht nicht entstanden sein könne und nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Abgabepflicht bestünden (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161). Im Hinblick auf die Festsetzung des Agrarmarketingbeitrages für das Jahr 1995 habe für die AMA kein begründeter Zweifel am Nichtvorliegen der Beitragspflicht bestanden, weshalb die Aufforderung zur Abgabe einer Beitragserklärung zu Recht erfolgt sei. In der Folge führte die belangte Behörde aus, warum sie die Erzwingung der Verpflichtung zur Vorlage einer Beitragserklärung mittels einer Zwangsstrafe für grundsätzlich zulässig erachte. Durch die Überweisung des erwähnten Betrages von S 5.000,-- sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage der genannten Erklärung auch dann nicht nachgekommen, wenn sie darauf vermerkt habe, dass es sich dabei um den Agrarmarketingbeitrag für die Jahre 1997 und 1998 handle. Der Verpflichtung sei nämlich nur dann entsprochen, wenn die von der AMA aufgelegten Formulare verwendet würden, in welchen insbesondere auch das Ausmaß des Beitragsgegenstandes ausdrücklich zu erklären sei. Mit der Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit habe sich die Verwaltungsbehörde nicht auseinander zu setzen.
Gemäß § 111 Abs. 4 BAO sei gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, weshalb die Berufung gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- im Fall der neuerlichen Nichtentsprechung mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen sei.
1.7. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erstattung einer Beitragserklärung bzw. zur Leistung einer Zwangsstrafe angehalten zu werden, verletzt.
1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. 420/1996, ist Beitragsschuldner des Agrarmarketingbeitrags für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrages der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. c leg. cit. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 (Bewirtschaftung von Weingartenflächen) jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen. Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 leg. cit. bis zu dem im § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr zu entrichteten Beitrag selbst zu berechnen hat.
Nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wird.
2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Agrarmarketingbeitrag gegen die "Artikel 90 ff (Ex-Artikel 95 ff) EGV" "sowie gegen die Richtlinie 92/12 EWG des Rates vom 25.2.1992, ABL 1992 L76 (idF Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14.12.1992, ABL 1992 L 390/124", verstoße. Der Agrarmarketingbeitrag sei als Verbrauchsteuer gemäß Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen, da er mittelbar auf den Verbrauch von Wein erhoben werde; er sei als direkte Steuer konzipiert, da eine Überwälzung nicht "intendiert" sei. Die in der zitierten Richtlinie normierten Besteuerungsgrundsätze für Verbrauchsteuern würden weder im Hinblick auf Besteuerungsgrundlage noch Steuerentstehung beachtet. Besteuerungsgrundlage müsste eine bestehende Weinmenge und nicht eine unbestimmte Weingartenfläche sein. Die Bewirtschaftung von Weingartenflächen sei auch keine "Steuerentstehung" gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, weil es sich dabei weder um eine Überführung von Wein in den steuerrechtlich freien Verkehr noch um Feststellung von Fehlmengen gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie handle. Die normierte Struktur des Agrarmarketingbeitrages stehe daher im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Der Agrarmarketingbeitrag finde schließlich auch in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie keine Deckung, weil sich dieser Absatz nur auf nichtverbrauchsteuerpflichtige Waren beziehe.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien dann anzunehmen, wenn sie nicht oder nicht richtig durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt sei, hinreichend bestimmt sei, begünstigenden Charakter für den Einzelnen habe und der Staat verpflichtet sei, sich richtlinienkonform zu verhalten. Durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechtes werde eine entgegenstehende nationale Regelung verdrängt, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
2.3. Mit diesen Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe war; dies trifft auch auf die Frage zu, ob eine Beitragserklärung überhaupt abzugeben war. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Information - mag diese auch wie die hier zu beurteilende Beitragserklärung in der Folge Grundlage für eine Abgabenbemessung sein - vermag jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall keinen Verstoß gegen die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder eine andere in diesem Zusammenhang in Betracht kommende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung zu bilden. Überdies würde in der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrages bezogen auf Weingartenflächen auch keine Verbrauchsteuer zu erblicken sein.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst, eine Anfrage an den EuGH gemäß Art. 234 EG zu richten (vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zlen. 98/17/0201 bis 0204, betreffend einen Agrarmarketingbeitrag für Wein).
2.4. Soweit in der Beschwerde noch verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden, wonach die Abgabe für die im § 21a AMA-Gesetz genannten Zwecke in verfassungswidriger Weise gegen die Eigentumsgarantie verstoße, weil eine Verpflichtung, mit eigener Beitragsleistung fremden Wettbewerb zu fördern, von vornherein unsachlich sei und überdies dem AMA-Gesetz eine zwingende Zuständigkeitsregelung mangle, da im § 1 leg. cit. lediglich normiert werde, dass Aufgaben von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden könnten und dadurch (durch das Wort "können") zum Ausdruck gebracht werde, dass die AMA nicht tätig werden müsse, genügt es, auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998, B 276/96-12, hinzuweisen, mit dem dieser die Behandlung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der diese gleich wie hier argumentiert hatte, abgelehnt hat.
2.5. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, sie habe in ihrer Eingabe (Berufung) vom 30. Mai 1999 ersucht, von der Erzwingung einer Erklärungspflicht mittels Zwangsstrafe solange abzusehen, bis der Verwaltungsgerichtshof über ihre zur Zl. 98/17/0263 eingebrachte Beschwerde entschieden habe. Aus den Bestimmungen der §§ 111 Abs. 1, 20 und 281 Abs. 1 BAO "erhelle", dass die Behörde keinesfalls verpflichtet sei, eine Zwangsstrafe festzusetzen, sondern dies im gebundenen Ermessen zu entscheiden habe. Im Beschwerdefall habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Weigerung, eine Beitrittserklärung abzugeben, stets auf das anhängige Verwaltungsgerichtshof-Verfahren und die drohende Präjudizierung verwiesen, sodass die Behörde bei pflichtgemäßer Ausübung des hier eingeräumten Ermessensspielraumes von einer Zwangsstrafe hätte absehen müssen.
Des weiteren übersehe die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung sich nicht gegen die Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe, sondern gegen die Aufforderung zur Nachholung der unterlassenen Handlung gewandt habe. Ihre diesen Punkt betreffende Berufung sei daher keinesfalls als unzulässig anzusehen.
2.6. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Inhalt ihrer Berufung den Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid (zur Gänze) ersatzlos aufzuheben; von diesem Berufungsantrag war somit auch die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe umfasst. Gegen diese ist aber gemäß § 111 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ist Punkt 2 des Spruches dahin zu verstehen, dass damit die belangte Behörde - nach dem Vorgesagten zutreffend - die insoweit unzulässige Berufung zurückweisen wollte.
Soweit aber die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - rügt, die belangte Behörde hätte das Verfahren auszusetzen gehabt und keine Sachentscheidung treffen dürfen, übersieht sie den Umstand, dass einer eine Berufung erhebenden Partei auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Berufung kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 95/13/0240, zu § 281 BAO).
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 20. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170454.X00Im RIS seit
03.04.2003