Norm
StPO §57 ARechtssatz
Falls bei Idealkonkurrenz entgegen § 57 StPO ein gesondertes Verfahren eingeleitet wurde, sind die Verfahren vor der Urteilsfällung zu vereinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097186Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009