Norm
AngG §11Rechtssatz
Das Ausmaß der Bemühungen eines Vertreters um das Zustandekommen eines Geschäftes ist für einen Provisionsanspruch mangels anderer Vereinbarungen unwichtig, auch wenn es sich um Zusatzprovisionen im Falle der Erreichung eines bestimmten Umsatzes handelt. (Hier Gebietsvertreter)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entgelt, Mühe, Handelsvertreter, Abschluß, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Bezirksvertreter, Regionalvertreter, Vertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027981Dokumentnummer
JJR_19730320_OGH0002_0040OB00020_7300000_002