Norm
ABGB §915Rechtssatz
Bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Ergänzung des Dienstvertrages, also eines zweiseitig verbindlichen Vertrages. Eine undeutliche Äußerung darin würde somit dem zum Nachteil gereichen, der sich ihrer bediente (§ 915 Satz 2 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017969Dokumentnummer
JJR_19730320_OGH0002_0040OB00021_7300000_002