RS OGH 1973/3/20 1AZR337/72

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Veröffentlicht am 20.03.1973
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Norm

ABGB §1324
DHG §2

Rechtssatz

Für die Abgrenzung der normalen Fahrlässigkeit von der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht geeignet. Subjektive Umstände sind von der Person des jeweiligen für eine Schaden Verantwortlichen nicht derart losgelöst, daß aus ihnen allgemein gültige, auf einen typischen Geschehensablauf hinweisende Erfahrungssätze hergeleitet werde können, die für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit maßgebend sein können (im Anschluß an BGH VersR 68,668).

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0103451

Dokumentnummer

JJR_19730320_AUSL000_001AZR00337_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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