Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Für die Abgrenzung der normalen Fahrlässigkeit von der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht geeignet. Subjektive Umstände sind von der Person des jeweiligen für eine Schaden Verantwortlichen nicht derart losgelöst, daß aus ihnen allgemein gültige, auf einen typischen Geschehensablauf hinweisende Erfahrungssätze hergeleitet werde können, die für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit maßgebend sein können (im Anschluß an BGH VersR 68,668).
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0103451Dokumentnummer
JJR_19730320_AUSL000_001AZR00337_7200000_001