Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Die Pensionszusage ist keine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers. Diese Zusage bezieht sich auf einen Teil des Entgeltes für die vom Arbeitnehmer bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022