RS OGH 1973/3/20 4Ob515/73, 4Ob503/76, 1Ob13/93, 6Ob104/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1973
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Norm

ABGB §863 CI
ABGB §863 H
ABGB §1444 Df
HGB §133
HGB §140
UGB §140

Rechtssatz

Um auf einen Verzicht auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes als Ausschließungsgrund zu schließen, ist der Zeitverlauf allein nicht ausreichend. Das Schweigen muß außerdem beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, daß man dieses Recht nicht mehr ausüben wolle ( Gschnitzer, AllgemTeil 154 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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