Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Um auf einen Verzicht auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes als Ausschließungsgrund zu schließen, ist der Zeitverlauf allein nicht ausreichend. Das Schweigen muß außerdem beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, daß man dieses Recht nicht mehr ausüben wolle ( Gschnitzer, AllgemTeil 154 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016